Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Für unsere Angebote, Auftragsausführung und sonstige Rechtshandlungen im Rahmen des Geschäftsbetriebes gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen zu diesen AGB, zu dem geschlossenen Vertrag und etwaigen Nebenabreden bedürfen der Schriftform (ein-schließlich Email).
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt. Ihrer Geltung wird hiermit widersprochen. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn die Ausführung des Auftrags oder die Annahme von Zahlungen ohne einen weiteren ausdrücklichen Widerspruch gegen die Geschäftsbedingungen des Kunden erfolgt.
3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Aufträge des Auftraggebers an uns, falls unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen der künftigen Auftrags-erteilung nicht Bestandteil des Auftrags geworden sein sollten.
II. Vertragsschluss; Stornierung
1. Wir halten uns an unsere Angebote vier Wochen gebunden.
2. Sofern uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen (z.B. Nichteinlösung eines Schecks durch die Bank, Zahlungseinstellung etc.), sind wir berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Vergütung zu verlangen. An Stelle des Ausspruchs einer Kündigung sind wir auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Diese Rechte gelten auch dann, wenn wir dem Auftraggeber zuvor die Bezahlung einer Rechnung gestundet oder eine verlängerte Zahlungsfrist eingeräumt haben.
III. Termine, Auftragsort, Transport
1. Von uns genannte Termine gelten als erfüllt, wenn die Ware des Auftraggebers von unserem Lager verladen oder zur Prüfung durch einem Dritten bereit gestellt worden ist oder mangels rechtzeitiger Bereitstellung eines Beförderungsmittels durch den Auftrag-geber nicht rechtzeitig verladen oder zur Prüfung bereit gestellt werden konnte (Annahmeverzug).
2. Die Ausführung des erteilten Auftrags erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, an unserem Firmensitz oder in einem unserer Lager. Ein Transport zu oder von dem Bearbeitungsort oder ein Versand der Ware ist von uns nicht geschuldet, sofern nicht schriftlich oder per Email ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
3. Sollten wir mit dem Transport oder der Versand der Ware beauftragt werden, sind wir berechtigt, im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einem Subunternehmer mit der Durchführung dieser Leistungen zu beauftragen. Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel erfolgt dabei nach billigem Ermessen ohne Gewähr für die billigste Verfrachtung, sofern der Auftraggeber nicht schriftlich ausdrückliche Vorgaben zum Versand äußert. Auf Wunsch des Auftraggebers kann für die Lieferung auf seine Kosten eine Transportversicherung abgeschlossen werden.
4. Die Gefahr des Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Aufgabe zum Transport oder, falls der Auftraggeber mit der Übernahme der Ware in Annahmeverzug geraten ist, ab Bereitstellung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn die Transportkosten in der vereinbarten Vergütung enthalten sind.
IV. Abholung; Lager- und Palettenkosten
1. Die uns zur Verfügung gestellte Ware ist von dem Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Erhalt unserer Mitteilung über die Fertigstellung unseres Auftrags, ab-zuholen, sofern ein Rücktransport der Ware von uns nicht geschuldet ist. Ist ein Rück-transport der Ware von uns geschuldet, hat der Auftraggeber uns innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Fertigstellung des Auftrags den Namen und die vollständige Adresse des Empfängers der Ware mitzuteilen, sofern Name und Adresse des Empfängers der Ware uns nicht zuvor bekannt gegeben worden ist.
2. Wird innerhalb der unter vorstehender Ziffer 1. genannten Frist die Ware von dem Auftraggeber nicht abgeholt oder uns der Empfänger der Ware nicht mitgeteilt, sind wir berechtigt, beginnend mit dem Tag nach Ablauf der Frist für die Ware ein Lagergeld in Höhe von 8,5 Cent pro Tag und Palette sowie, sollten die Paletten von uns gestellt worden sein, zusätzlich eine Palettenleihgebühr von 2,75 Cent pro Tag und Palette zu berechnen.
3. Bei uns befindliche Ware, die nicht fristgemäß im Sinne von Ziffer 1. abgeholt oder bei der uns der Empfänger nicht fristgemäß mitgeteilt wurde, ist von uns nur gegen Begleichung der gemäß vorstehender Ziffer 2. angefallenen Vergütung herauszugeben. Bis zu einer vollständigen Begleichung der Vergütung kann eine Herausgabe der Ware von uns ver-weigert werden; die Vergütung läuft in diesem Fall bis zur vollständigen Begleichung fort.
V. Preis, Nebenkosten
1. Die vereinbarte Vergütung umfasst, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nicht die anfallenden Kosten für Transport, Verpackungsmaterialien, Versand etc. Benötigte Verpackungsmaterialien werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Eine Rücknahme der Verpackung erfolgt nicht.
2. Von uns genannte Preise pro Verkaufseinheit (VKE) beziehen sich stets auf die uns zur Prüfung oder Bearbeitung insgesamt zur Verfügung gestellte Anzahl, nicht auf die als Ergebnis der Auftrags für gut befundenen oder bearbeiteten Verkaufseinheiten.
3. Die Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert in der Rechnung ausgewiesen und ist von dem Auftraggeber zusätzlich zu zahlen.
VI. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen auf unsere Rechnungen sind ohne Abzüge auf die darin angegebene Konto-verbindung zu leisten. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Unabhängig davon sind wir stets berechtigt, die Herausgabe uns zur Auftragsaus-führung überlassener Ware, die nach Abschnitt VII. Ziffer 1. unserem Pfandrecht unter-liegt, von der Begleichung unserer dafür angefallenen Vergütung abhängig zu machen.
2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Während des Verzugs hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu zahlen. Wir behalten uns vor, im Einzelfall einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
3. Zur Hereinnahme von Schecks anstelle einer Überweisung sind wir nicht verpflichtet. Im Falle der Hereinnahme eines Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck uns unwiderruflich gutgeschrieben worden ist.
4. Der Auftraggeber ist gegenüber unseren Zahlungsforderungen zur Aufrechnung, Zurück-behaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
5. Wir sind - auch bei anders lautenden Leistungsbestimmungen des Auftraggebers – berechtigt, Zahlungen zunächst auf die ältere Schulden anzurechnen. Sind durch Verzug des Auftraggebers oder andere Obliegenheitsverletzungen bereits Zinsforderungen oder Kosten entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsforderung und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
VII. Pfandrecht; Abtretung
1. An der uns zur Auftragsausführung zur Verfügung gestellten Ware des Auftraggebers gilt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen den Auftraggeber aus diesem Auftrag ein Pfandrecht zu unseren Gunsten an dieser Ware als vereinbart.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen. Mit Herausgabe der Ware an den Auftraggeber endet unser Pfandrecht. Der Auftraggeber tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus einer Veräußerung, Weiterveräußerung, Verarbeitung, Ver-mischung oder aus sonstigen Rechtsgründen im Zusammenhang mit der heraus-gegebenen Ware (insbesondere aus Versicherungsverträgen oder unerlaubten Hand-lungen) gegen seinen Drittschuldner zustehen, in Höhe des uns für die Bearbeitung (und ggfs. Lagerung) dieser Ware zustehenden Rechnungsbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung unseres Vergütungsanspruchs gegen den Auftrag-geber und endet, sobald der uns zustehende Rechnungsbetrag (inkl. Mehrwertsteuer) beglichen wurde.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die Ware zu verwerten und/oder von einem Drittschuldner Zahlung zu verlangen. Eine Verwertung der Ware darf nur erfolgen, nachdem wir den Auftraggeber unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen hierauf zuvor schriftlich oder per Email hingewiesen haben.
VIII. Gewährleistung; Fehlertoleranz; Verjährung
1. Nach Erhalt der Mitteilung über die Fertigstellung unseres Auftrags hat der Auftraggeber die Ware unverzüglich vor Ort in Augenschein zu nehmen und zu prüfen und uns Mängel der Auftragsausführung, Fehlmengen etc. unverzüglich schriftlich oder per Email mitzuteilen. Nicht erkennbare Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich oder per Email mitzuteilen. Nimmt der Auftraggeber die Prüfung der Ware nicht oder nicht ordnungsgemäß vor oder teilt er uns die festgestellten Mängel nicht unverzüglich oder nicht schriftlich/per Email mit, gilt unsere Arbeit als genehmigt und der Auftraggeber ist mit allen Rechten aufgrund einer mangelhaften Auftragsausführung (z.B. Gewährleistungs-, Nacherfüllungs- oder Schadenersatzansprüche, Rücktritt etc.) aus-geschlossen.
2. Bei Anlieferung durch Speditionsfahrzeuge sind erkennbare Schäden, die beim Transport entstanden sind, auf dem Lieferschein und Frachtbrief zu vermerken und durch Unterschrift des Fahrers zu bestätigen. Der Auftraggeber hat uns Gelegenheit zu geben, eigene Feststellungen zum Vorliegen des Mangels zu treffen.
3. Ist Inhalt unseres Auftrags die Übersortierung von Waren, so gilt zu unseren Gunsten bei fehlerhaft als Gut- bzw. Schlechtware sortierter Ware ein Umfang von bis zu 3 % der insgesamt zu sortierenden Ware als unerheblicher Mangel. Ist von uns im Rahmen eines Übersortierungsauftrags eine Beseitigung von Fehlern an der Ware vorzunehmen, so gilt zu unseren Gunsten bei einer an zuviel oder zuwenig Ware vorgenommener Fehlerbeseitigung ein Umfang von bis zu 3 % der insgesamt zu prüfenden Ware als unerheblicher Mangel. Ansprüche des Auftraggebers beschränken sich in diesen Fällen auf eine Nacherfüllung. Ist eine Nacherfüllung für uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, kann eine Nacherfüllung nicht verlangt werden. Weitergehende Ansprüche der Auftraggebers, insbesondere Mängelgewährleistungs- oder Schaden-ersatzansprüche sind, auch bei Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung, aus-geschlossen es sei denn, uns fällt bei der Übersortierung oder Fehlerbeseitigung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
4. Bei Vorliegen von Mängeln ist uns – unbeschadet der Regelung unter Ziffer 3. - zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben es sei denn, eine Nacherfüllung ist unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Auftraggebers zeitlich oder technisch nicht mehr möglich oder dem Auftraggeber nicht zumutbar. Ist eine Nacherfüllung nicht möglich, nicht zumutbar, schlägt diese fehl oder wird diese von uns abgelehnt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung oder Schadenersatz verlangen; das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen.
5. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers im Falle einer mangelhaften Auftragsausführung sind der Höhe nach auf die Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften Ware und dem Wert der Ware im Falle einer mangelfreien Auftragsausführung beschränkt. Weitergehende Schadenersatzansprüche aufgrund einer mangelhaften Auftragsausführung sind ausgeschlossen. Die Beschränkung der Höhe des Schadenersatzes gilt nicht, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei Schäden im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit sowie ohne Beschränkung in der Höhe des Schadenersatzes.
6. Ansprüche des Auftraggebers aus einer mangelhaften Auftragsausführung verjähren – außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – 1 Jahr nach Erhalt unserer Mitteilung über die Fertigstellung unserer Arbeiten, spätestens jedoch 1 Jahr ab Übergabe der Ware an den Auftraggeber oder ein beauftragtes Transportunternehmen. Bei einer Warenübersortierung beginnt die Verjährungsfrist mit Übergabe der Gutware mit Wirkung für die gesamte Ware zu laufen; eine ggfs. längere Aufbewahrung der Schlechtware ist für den Beginn der Verjährungsfrist ohne Auswirkung.
IX. Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Bielefeld.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
X. Sonstiges
1. Ergänzungen oder Änderungen eines Auftrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch wirksam, falls einzelne Klauseln rechtlich unwirksam sein sollten.